Die Satzung der BikeSportBühne Bayreuth e.V.
Stand 23.03.2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen BikeSportBühne Bayreuth e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter der Nr. 1036 eintragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Radsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung von Radsportveranstaltungen, Radwanderungen und Radtouren für die breite Bevölkerung. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
(2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes- Sportverband e.V. vermittelt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
(4) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Absprache des Vorstandes, durch diesen, durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,– EUR und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Vertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, dem sportlichen Leiter und bis zu 4 Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der stellvertretende Vorsitzende, je mit Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn dieser tatsächlich verhindert ist.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 15.000,– EUR (in Worten: Fünfzehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Die Vorstandschaft kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(5) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist die Hinzuwahl einer Ersatzperson bis zur nächsten satzungsgemäßen Vorstandschaftswahl durch die restlichen Vorstandschaftsmitglieder möglich. Bei Stimmengleichheit bestimmt der Vorstandsvorsitzende, welcher der beiden Kandidaten den freien Platz im Vereinsvorstand bis zur nächsten Wahl einnimmt.
(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, bei der Anmeldung des Vereins, vom Amtsgericht oder Finanzamt geforderte Änderungen der Satzung, vorzunehmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein fünftel der Vereinsmitglieder dies in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zwecks von der Vorstandschaft verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und der übrigen Vorstandschaftsmitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2 Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen, erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes- Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung, an die Stadt Bayreuth, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.